Allgemeine Geschäftsbedingungen
der W&H Deutschland / Austria GmbH
Stand: 23.09.2025
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen von W&H Austria GmbH / W&H Deutschland GmbH (nachfolgend „W&H“) mit Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen von Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Sofern in einem mit dem Kunden abgeschlossenen Einzelvertrag (z.B. Selektiv-Vertriebsvertrag) Bedingungen schriftlich vereinbart werden, welche von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die Regelungen dieses Vertrages vor.
2. Bestellung und Annahme
2.1 Bestellungen des Kunden haben schriftlich zu erfolgen und müssen die Artikelnummer der bestellten Waren sowie die Menge enthalten. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Bestellung durch W&H verbindlich.
2.2 W&H ist berechtigt, zwischen Bestellbestätigung und Lieferung technische oder sonstige Änderungen der bestellten Waren vorzunehmen soweit diese eine zumutbare Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang darstellen (z.B. Produktverbesserungen, zusätzliche Produkteigenschaften).
3. Preise
3.1 Von W&H bekannt gegebene Preise verstehen sich ab Werk einschließlich der Verpackung, jedoch exklusive Versandspesen, Transportkosten, Versicherungskosten, (soweit anwendbar) Export- und Importzöllen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
3.2 Es gelten die von W&H in der Bestellbestätigung genannten Preise. Sofern in dieser kein Preis genannt ist, gelten die Preise der im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste. Preislisten werden dem Kunden einmal jährlich übermittelt, im Fall einer unterjährigen Preiserhöhung auch nach dieser Änderung.
3.3 W&H ist berechtigt, zwischen Bestellbestätigung und Lieferung Preiserhöhungen aufgrund von erhöhten Kosten, insbesondere steigenden Rohstoff- sowie Lohn- und Betriebskosten, vorzunehmen. W&H wird dies dem Kunden schriftlich mitteilen und der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, nach 15.2 vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020) der W&H Austria GmbH /, derzeit Ignaz-Glaser Straße 53, 5111 Bürmoos / W&H Germany GmbH, derzeit Ludwigstraße 27, 83435 Bad Reichenhall, Deutschland, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Incoterm über.
4.2 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen die W&H nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Annahmeverzug des Kunden, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. W&H ist in diesem Fall berechtigt, die Waren auf Rechnung des Kunden zu lagern.
4.3 W&H ist zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt, insbesondere auch dann, wenn die von W&H geschuldete Leistung teilweise unmöglich geworden ist, sofern W&H an der teilweisen Unmöglichkeit kein grobes Verschulden oder Vorsatz trifft.
4.4 Die Wahl des Beförderungsweges sowie Transportmittels und des Transportunternehmens erfolgt, wenn nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, durch W&H nach freiem Ermessen. W&H ist nicht verpflichtet, das billigste oder schnellste Transportmittel zu wählen.
4.5 Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind W&H rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
4.6 Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Lieferverzögerungen ist der Kunde unter den Voraussetzungen des 15.1 zur Stornierung der Bestellung berechtigt; Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5. Mängelrüge und Gewährleistung
5.1 Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder mangelhafte Lieferungen sind W&H unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel müssen W&H unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Empfang der Ware, schriftlich angezeigt werden. Der Kunde muss nachweisen, dass der Mangel bei der Erstprüfung nicht hätte festgestellt werden können. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Mitteilung von Mängeln gilt die Lieferung als genehmigt und ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache ausgeschlossen.
5.2 Bei vollständig begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird W&H Gewähr durch Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses, Ersatzlieferung (Umtausch) oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises leisten. Die Wahl des Gewährleistungsbehelfes bleibt W&H vorbehalten, W&H wird bei der Auswahl aber die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
5.3 Bei Verbesserung, Ersatzlieferung und Rücknahme der Ware hat der Kunde die mangelhafte Ware an die von W&H bekannt gegebene Anschrift zu übermitteln. W&H trägt die Kosten der Rücksendung, wenn ein Mangel vorliegt, der nicht vom Kunden verursacht wurde und für den auch kein Gewährleistungsausschluss gemäß 5.4 besteht; in allen anderen Fällen trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
5.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein von W&H nicht schriftlich autorisierter Dritter Änderungen oder Reparaturen an der Ware vornimmt, bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware, insbesondere wenn diese mit einem nicht-kompatiblen Produkt, Gerät oder einer Maschine verbunden wird, bei Verwendung nicht geeigneter Reinigungsmittel sowie bei natürlichem Verschleiß. Die Beweislast für die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung der Ware trägt der Kunde.
5.5 Die Erfüllung einer Gewährleistungsverpflichtung verlängert die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht und löst keine neue Gewährleistungsfrist für reparierte oder ausgetauschte Teile aus. Wurde von W&H eine Herstellergarantie gewährt, verlängert die Erfüllung einer Gewährleistungsverpflichtung auch die Garantiefrist nicht.
6. Warenrücknahme, Rücknahme der Transport- und Umverpackung
6.1 Die Rücknahme von gelieferter, mängelfreier Ware erfolgt nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch W&H. Die Ware muss in der ungeöffneten, unbeschädigten und unveränderten Originalverpackung auf Kosten des Kunden zurückgeschickt werden.
6.2 W&H behält sich vor, für den durch die Rücknahme entstehenden Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr einzuheben und bei der Gutschrift des Kaufpreises einen dem Alter und Zustand der Ware entsprechenden, von W&H festzusetzenden Abschlag zu berücksichtigen.
6.3 Sollte der Kunde die Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von W&H zurücksenden, ist W&H berechtigt, die Rücknahme zu verweigern und es sind W&H infolge der unberechtigten Rücksendung anfallende Kosten und Mehraufwand zu ersetzen. Eine Gutschrift des Kaufpreises findet nicht statt. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Kunden keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden.
6.4 Die Rücknahme von kundenspezifisch angefertigten Waren (Sonderanfertigungen, Sonderbestellungen) ist jedenfalls ausgeschlossen.
6.5 Soweit W&H gesetzlich verpflichtet ist, die Transport- und Umverpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
7. Haftung und Haftungsausschlüsse
7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von W&H sowie von Erfüllungsgehilfen von W&H ist die Haftung ausgeschlossen. W&H haftet zudem nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Körperverletzung, Produkthaftung, wenn die Ansprüche aus Gefahren resultieren, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls vorhersehbar waren oder wenn in einer Herstellergarantie Abweichendes vereinbart wurde.
7.2 Der Kunde trägt die Beweislast für das Verschulden sowie den Grad des Verschuldens von W&H.
7.3 Ansprüche sind binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Schadens geltend zu machen.
8. Zahlung und Zahlungsverzug
8.1 Rechnungen sind mit Übermittlung an den Kunden zur Zahlung fällig, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. W&H ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 100 % des Kaufpreises in Rechnung zu stellen. Anzahlungen sind mit Übermittlung der Anzahlungsrechnung zur Zahlung fällig. Wenn W&H die Anzahlung nicht fristgerecht erhält, findet eine Lieferung oder Teillieferung der Ware nicht statt. W&H ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und dem Kunden allfällige sonstige Mehrkosten und Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
8.2 Die Zahlung hat auf das von W&H bekannt gegebene Bankkonto zu erfolgen. Auf Wunsch von W&H kann die Zahlung auf Bankeinzug oder Nachnahme umgestellt werden. W&H wird diesfalls den Kunden schriftlich vorab informieren.
8.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sendet W&H eine Mahnung und setzt eine angemessene Nachfrist. Verstreicht diese Nachfrist ungenutzt, sendet W&H eine zweite Mahnung unter Setzung einer zweiten Nachfrist. Verstreicht auch die zweite Nachfrist ungenutzt, ist W&H berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Lieferungen und Teillieferungen auszusetzen.
8.4 Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der jeweiligen Nationalbank vereinbart.
8.5 Zudem hat der Kunde W&H bei verschuldetem Zahlungsverzug Inkassokosten in Höhe von 15% des ausstehenden Betrags sowie allfällige weitere für die zweckmäßige Rechtsverfolgung erforderliche Kosten zu bezahlen.
8.6 Wenn der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt, gegen ihn Exekutions-/Vollstreckungsmaßnahmen geführt werden, Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung nach zwei erfolgten Mahnungen eintritt, oder wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen und dieser auf Verlangen von W&H keine Vorauszahlung leistet oder vor der Lieferung keine angemessene Sicherheit stellt, ist W&H berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Ratenzahlung gewährt wurde.
8.7 Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit von W&H schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
8.8 Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen W&H an Dritte, sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von W&H unzulässig.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten und Zinsen, Gebühren, Spesen, etc, Eigentum von W&H.
9.2 Wird die Ware weiterverkauft, tritt der Kunde die Kaufpreisforderung der Vorbehaltsware an W&H ab. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von W&H die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Die Abtretung wird von W&H angenommen. Etwaige Gebühren bzw. Steuern im Zusammenhang mit der Abtretung trägt der Kunde und wird W&H diesbezüglich schad- und klaglos halten. W&H ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse sowie Einbruch, Diebstahl und Cybersecurity-Vorfälle in ausreichendem Umfang versichert zu halten und dies W&H auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an W&H ab.
9.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet die Ware den Anweisungen von W&H und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchführen zu lassen.
10. Medizinprodukte
10.1 Der Kunde bestätigt, dass er nach den zur Anwendung gelangenden nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften berechtigt ist mit Medizinprodukten zu handeln, diese zu lagern und zu beziehen.
10.2 Ist der Kunde der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Medizinprodukt nicht den geltenden Gesetzen entspricht, darf er das Medizinprodukt erst dann auf dem Markt bereitstellen, wenn es in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen gebracht wurde, und muss W&H über den Mangel und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen gemäß den geltenden Gesetzen informieren. Wenn der Kunde der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das Medizinprodukt ein ernstes Risiko darstellt oder es sich um ein gefälschtes Medizinprodukt handelt, muss er auch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats informieren, in dem er ansässig ist.
10.3 Wenn das Medizinprodukt bereits auf den Markt gebracht wurde und der Kunde der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das Medizinprodukt nicht den geltenden Gesetzen entspricht, hat der Kunde W&H unverzüglich zu informieren und mit W&H und den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um das Medizinprodukt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen zu bringen und je nach Sachlage zurückzuziehen oder zurückzurufen. Wenn der Händler der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass das Medizinprodukt ein ernstes Risiko darstellt, muss er auch unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten informieren, in denen er die Medizinprodukte bereitgestellt hat, und dabei insbesondere Einzelheiten über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen angeben.
10.4 Der Kunde stellt sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den von W&H festgelegten Bedingungen entsprechen, solange das Medizinprodukt in seiner Verantwortung liegt.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet Beschwerden oder Berichte von medizinischen Fachkräften, Patienten oder Anwendern über vermutete Vorfälle im Zusammenhang mit dem Medizinprodukt an W&H weiterzuleiten. Der Kunde ist verpflichtet ein Register über Beschwerden, nicht konforme Medizinprodukte sowie Rückrufe und Rücknahmen zu führen und hat W&H diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet der zuständigen Behörde auf Anfrage alle angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm zur Verfügung stehen. Der Kunde hat W&H zu informieren, bevor er den Behörden solche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung stellt.
10.7 Der Kunde ist verpflichtet alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Vertrieb der von W&H bezogenen Medizinprodukte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab der Bereitstellung des Medizinprodukts auf dem Markt aufzubewahren.
10.8 W&H ist berechtigt nach vorheriger angemessener Ankündigung Audits der Unterlagen und Räumlichkeiten des Kunden, die im Zusammenhang mit den von W&H bezogenen Medizinprodukten stehen, durchzuführen, um die laufende Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu überprüfen.
11. Rückruf
11.1 W&H ist berechtigt nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob und wann ein Produktrückruf erforderlich ist. W&H wird in diesem Fall die Abwicklung aller Kontakte mit den zuständigen Behörden übernehmen, sofern das anwendbare Recht nichts anderes vorsieht. Der Kunde ist verpflichtet, W&H in allen Bereichen zu unterstützen, alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und W&H über die Kunden zu informieren, an die Produkte geliefert wurden, und/oder einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Kunde die Kunden selbst über den Rückruf informiert hat.
11.2 Beide Parteien verpflichten sich dazu im Falle eines Rückrufs umfassend miteinander zu kooperieren.
11.3 Erfolgt der Rückruf zur Gänze oder teilweise aufgrund eines Verschuldens von W&H, trägt W&H die mit dem Rückruf verbundenen Kosten zur Gänze oder anteilig. Erfolgt der Rückruf zur Gänze oder teilweise aufgrund eines Verschuldens des Kunden, trägt der Kunde die mit dem Rückruf verbunden Kosten zur Gänze oder anteilig. Ist der Rückruf weder einem Verschulden von W&H noch einem Verschulden des Kunden zuzurechnen, haben W&H sowie der Kunde die Kosten der im Rahmen des Rückrufs von ihnen erbrachten Leistungen selbst zu tragen.
12. Geistiges Eigentum
12.1 Angebote und Projektbeschreibungen sowie von W&H elektronisch oder physisch übermittelte Zeichnungen, Maßbilder, Beschreibungen, Daten, Marketingmaterialien und sonstige Informationen sind geistiges Eigentum von W&H und dürfen nur im Rahmen des von W&H mitgeteilten Umfangs genutzt und ohne schriftliche Zustimmung von W&H weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht, verändert oder bearbeitet werden.
13. Exportkontrolle
13.1 Reexporte des Kunden bedürfen in jedem Fall der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch W&H. Ein Reexport liegt vor, wenn ein zuvor in ein Drittland exportiertes W&H Produkt von dem Kunden erneut exportiert wird.
13.2 Der Kunde ist bei Verkauf, Export oder Reexport von W&H Produkten an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden, zur Einhaltung aller anwendbaren Zoll-, Import- und Exportkontrollbestimmungen sowie zur Beachtung einschlägiger Sanktionslisten und Embargos (nachfolgend „Sanktionen“) verpflichtet.
13.3 Im Besonderen gilt dies für Sanktionen der USA („Export Administration Regulations“ (EAR), „Specially Designated Nationals and Blocked Persons List“ (SDN-Liste), „Consolidated Screening List of the Office of Foreign Asset Control“ (OFAC-CSL-Liste)) sowie der EU („Dual-Use-Verordnung“, „Consolidated Financial Sanctions Party List“ (CFSP-Liste), sektorale Sanktionen).
13.4 Der Kunde bestätigt, dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen von Sanktionen oder Ausfuhrkontrollen betroffen ist und der Kunde nicht im Mehrheitseigentum einer oder mehrerer sanktionierter Personen (natürliche oder juristische Person, die auf einer auf diesen Vertrag anwendbaren Sanktionsliste geführt wird) steht, oder von einer solchen Person kontrolliert wird.
13.5 Sollte der Kunde gegen die Bestimmung
13.2 verstoßen oder über ihn oder ein verbundenes Unternehmen Sanktionen verhängt werden, hat er dies unverzüglich W&H anzuzeigen.
13.6 Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, W&H bezüglich allfälliger Schäden, die aus der Verletzung der Bestimmungen dieses Punkt 13 oder aus einer Sanktionierung des Kunden resultieren, schad- und klaglos zu halten.
13.7 Vereinbarte Lieferfristen und -termine werden insoweit außer Kraft gesetzt bzw. nach hinten verschoben, als sich die Lieferung aufgrund von notwendigen Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren nach exportrechtlichen Vorschriften verzögert. Der Kunde verpflichtet sich, W&H auf Anfrage sämtliche dafür nötigen Dokumente und Unterlagen bereitzustellen. Wird eine entsprechende Genehmigung/Bewilligung nicht erteilt, ist W&H berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung von W&H für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen.
13.8 Zum Zwecke der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet sich der Kunde auf Verlangen von W&H detaillierte und vollständige Angaben zu Verwendungszweck, Endverbleib und Endverwender der gelieferten bzw. zu liefernden Waren zu machen. Stellt der Kunde diese Informationen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung, ist W&H berechtigt unter Nachfristsetzung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Ergeben sich während der Vertragsabwicklung Abweichungen von den gemachten Angaben, ist der Kunde verpflichtet W&H dies unverzüglich mitzuteilen.
14. Höhere Gewalt
14.1 Ereignisse höherer Gewalt, die W&H oder einen ihrer Vorlieferanten treffen, berechtigen W&H, Lieferungen und Teillieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: alle Einwirkungen von Naturgewalten, wie zB Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen; ferner Krieg und terroristische Anschläge, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall, Epidemien und Pandemien; weiters Betriebsstörungen wie zB Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären.
15. Stornierung von Bestellungen, Vertragsrücktritt
15.1 Der Kunde kann eine Bestellung im Falle von Lieferverzögerungen schriftlich stornieren, wenn die Lieferverzögerung durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von W&H verursacht wurde und W&H zuvor schriftlich gemahnt und eine angemessene Nachfrist von vier Wochen eingeräumt wurde.
15.2 Der Kunde kann zudem im Falle einer Preiserhöhung nach 3.3 mit sofortiger Wirkung mittels schriftlicher Mitteilung an W&H von dem Vertrag zurücktreten.
15.3 W&H ist berechtigt, in den folgenden Fällen ohne Einhaltung von Fristen und Terminen mit sofortiger Wirkung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, wobei in einem solchen Fall keine weiteren Leistungspflichten von W&H bestehen und bereits erbrachte Leistungen von W&H vom Kunden zu bezahlen sind;
15.4 Wenn der Kunde, oder ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen, dessen Verhalten dem Kunden zuzurechnen ist, gegen Punkt 10.1, 13.2 oder 17 verstößt;
15.5 Unmöglichkeit der Lieferung aus Gründen, die in der Verantwortung des Kunden, oder eines mit dem Kunden verbundenen Unternehmens, dessen Verhalten dem Kunden zuzurechnen ist, liegen;
15.6 Einstellung des Geschäftsbetriebs des Kunden;
15.7 Wenn der Kunde nach zweimaliger Mahnung durch W&H weiter in andauerndem Zahlungsverzug ist;
15.8 Wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen und dieser auf Verlangen des Lieferanten keine Vorauszahlung leistet oder vor der Lieferung keine angemessene Sicherheit stellt;
15.9 Wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Sanierungsverfahren beantragt oder über das Vermögen des Kunden Insolvenz eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.
16. Datenschutz
16.1 W&H ist berechtigt, die vom Kunden zu Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in dem gesetzlich zulässigen Ausmaß zu verarbeiten und wird dabei die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einhalten. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter Impressum/Datenschutz | W&H.
17. Vertraulichkeit
17.1 Von W&H dem Kunden zur Verfügung gestellte vertrauliche Informationen, wie insbesondere Preise, Zahlungsbedingungen, Informationen über technische Daten der Produkte, über die Produktionstechnik sowie die Produktentwicklung, bleiben Eigentum von W&H.
17.2 Der Kunde verpflichtet sich:
17.3 Die mitgeteilten oder offenbarten vertraulichen Informationen ausschließlich in Übereinstimmung mit und im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestellung und einem mit dem Kunden allenfalls abgeschlossenen Einzelvertrag zu nutzen und sie nicht für andere Zwecke für sich selbst oder Dritte zu nutzen oder zu verwerten;
17.4 Die vertraulichen Informationen streng vertraulich und geheim zu halten und sie Dritten weder ganz noch teilweise offenzulegen oder zur Verfügung zu stellen; und
17.5 Sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen ordnungsgemäß und sicher und so gespeichert werden, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind. Der Schutz und die Sicherung der vertraulichen Informationen erfolgen mit derselben Sorgfalt, die der Kunde zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt.
17.6 Der Kunde bestätigt, dass alle Mitarbeiter, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung betraut sind, einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. Der Kunde wird vertrauliche Informationen seinen Mitarbeitern nur nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen und die Anzahl der beteiligten Mitarbeiter so gering wie möglich halten.
17.7 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nicht, wenn
17.8 W&H der Übermittlung oder Offenlegung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat;
17.9 Der Kunde gesetzlich verpflichtet ist, die vertraulichen Informationen auf Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde offenzulegen. In diesem Fall hat der Kunde W&H unverzüglich über diese Offenlegungspflicht zu informieren und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang der Offenlegung zu minimieren.
17.10 Die Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zu W&H bestehen.
17.11 Nach Beendigung der Zusammenarbeit oder auf Verlangen mit W&H verpflichtet sich der Kunde, alle Dokumente und Datenträger, die vertrauliche Informationen darstellen oder enthalten, zurückzugeben oder zu vernichten (nach Ermessen von W&H) und alle elektronisch gespeicherten Daten zu löschen und keine Kopien, Auszüge oder andere Darstellungen der vertraulichen Informationen aufzubewahren. Der Kunde verpflichtet sich, die Rückgabe oder Vernichtung und Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Rückgabe oder Vernichtung erstreckt sich nicht auf Kopien der erhaltenen Informationen, zu deren Aufbewahrung der Kunde gesetzlich verpflichtet ist. Ebenso erstreckt sich die Verpflichtung zur Rückgabe oder Vernichtung nicht auf elektronische Sicherungskopien oder Sicherungsdateien, die vertrauliche Informationen enthalten und ausschließlich durch den automatisierten oder standardmäßigen Sicherungsvorgang des Kunden gemäß seinen internen Vorschriften erstellt wurden, sofern sie mit der erforderlichen Sorgfalt vertraulich behandelt und geheim gehalten und nicht für andere Zwecke als zu Sicherheitszwecken verwendet werden.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
18.1 Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist der jeweilige Sitz von Vertragspartner W&H Austria GmbH und von Vertragspartner W&H Deutschland GmbH.
18.2 Es gilt das österreichische Recht für Verträge mit W&H Austria GmbH und deutsches Recht für Verträge mit W&H Deutschland GmbH mit Ausnahme der Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes.
Als ausschließlicher staatlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag mit W&H Austria GmbH ergebenden Streitigkeiten wird das sachliche zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg, Österreich, vereinbart. Als ausschließlicher staatlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag mit W&H Deutschland GmbH ergebenden Streitigkeiten wird das sachliche zuständige Gericht in Deutschland vereinbart. Nach Wahl von W&H kann eine sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebende Streitigkeit, in der W&H als Klägerin auftritt, auch in einem Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des VIAC („Wiener Regeln“) endgültig entschieden werden. Die Anzahl der Schiedsrichter ist drei. Der Ort des Schiedsverfahrens ist die Landeshauptstadt Salzburg, Österreich. Die im Schiedsverfahren verwendete Sprache ist Deutsch.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt als durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
19.2 Sämtliche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen W&H und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. E-Mails genügen dem Erfordernis der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.